FAQ

FAQs „Graue Flecken“

  • Was sind „graue Flecken“?

    Nach den Beihilfeleitlinien der EU sind „graue Flecken“ Gebiete,  in  denen  ein  Netzbetreiber mit Downloadgeschwindigkeiten von mindestens 30Mbit/s  vertreten  ist  und  in  naher  Zukunft  voraussichtlich  kein weiteres Netz aufgebaut  wird.

    Die geplante Förderung des BMVI soll aber (deutlich) darüber hinaus gehen. Nur Gebiete, die bereits gigabitfähig erschlossen sind bzw. zukünftig erschlossen werden Kabelnetzgebiete und Gebiete, in denen mindestens zwei Netze vorhanden sind, die eine Downloadgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s zur Verfügung stellen sollen zukünftig nicht mehr förderfähig sein.

  • Wird es weiterhin eine Förderung in „weißen Flecken“ geben?

    Ja. Das Breitbandförderprogramm des Bundes läuft zunächst solange weiter, bis eine neue Förderrichtlinie in Kraft tritt. Es können also weiterhin Anträge für Projekte in weißen Flecken gestellt werden. Auch im Rahmen einer Förderrichtlinie wird eine Förderung von weißen Flecken weiterhin möglich sein.

  • Wann tritt das neue Breitbandförderprogramm in Kraft?

    Aktuell laufen Gespräche zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission zur „graue Flecken“ Förderung, da ein neues Förderregime mit geänderten Fördervoraussetzungen von der EU-Kommission genehmigt werden muss.

FAQs „DigiNetzG“

  • Was sind die wesentlichen Regelungen im „DigiNetzG“?

    Mit dem sog. „DigiNetzG“ wurden Änderungen im Telekommunikationsgesetz umgesetzt. Rechtliche Grundlage ist die EU-Kostensenkungsrichtlinie. Erfasst werden insbesondere Regelungen zur Informationsbereitstellung über passive Infrastrukturen (u.a. Infrastrukturatlas, § 77a-c TKG), zur Mitnutzung (§ 77d-g TKG) und Mitverlegung passiver Infrastruktur (§ 77i TKG) und zur Netzinfrastruktur von Gebäuden (§ 77k TGK).

  • Wie bewertet der BREKO die Regelungen zu Mitnutzung und Mitverlegung?

    Die Idee hinter den Regelungen des DigiNetzG, Synergien beim Glasfaserausbau zu heben und damit den Ausbau in der Fläche zu beschleunigen, begrüßt der BREKO. Es besteht jedoch der Grundfehler, dass auch Telekommunikations-Infrastrukturen pauschal in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen sind und damit auch auf Infrastrukturen nicht marktbeherrschender Unternehmen Mitnutzungs- und Mitverlegungsansprüche bestehen können. Insofern spricht sich der BREKO für eine Beschränkung der Mitnutzungs- und Mitverlegungsansprüche auf nicht TK-Infrastrukturen bzw. TK-Infrastrukturen marktbeherrschender Unternehmen aus. Hilfsweise sollten die Ablehnungsgründe zur Mitnutzung und Mitverlegung angepasst werden, um einen strategischen Überbau von Glasfaserinfrastrukturen zu verhindern.

    Für die detaillierte Positionierung wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der BREKO Geschäftsstelle.

  • Was ist der Unterschied zwischen Mitnutzung und Mitverlegung?

    Bei der Mitnutzung passiver Infrastrukturen geht es darum eine bestehende Infrastruktur (z.B. Leerrohr, Kabelkanal, Mast) für den Ausbau von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen (mindesten 50 Mbit/s) mitzunutzen. Die Mitverlegung betrifft dagegen den Fall, dass ein offener Graben (Ein Unternehmen ist gerade im Ausbau) für eine Verlegung passiver Infrastrukturen genutzt werden soll.

BREKO in English

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